Pseudonym - bitte Beachten!

Bitte beachten: -Deutsche Rechtsprechung-
Kommentar zum Namensänderungsgesetz (NamÄndG)

2. Personenname
2.1 Das Pseudonym (der Deckname)

Verschiedene Überlegungen können dafür sprechen, den bürgerlichen Namen nicht zu gebrauchen. Insbesondere bedienen sich Filmschauspieler, Künstler und Schriftsteller gerne eines Pseudonyms, das zutreffend auch als Deckname (Schauspielername, Künstlername, Schriftstellername) bezeichnet wird.
Mag z.B. ein angehender Künstler am Beginn seiner Laufbahn noch Zweifel über seine beruflichen Erfolgsaussichten gehabt haben und sich zunächst hinter einem Decknamen versteckt haben, später kann er ihn - mit diesem Namen einmal bekannt geworden - nicht mehr ablegen, um nicht wieder in die Anonymität zurückzufallen. Auch Kampfzeitschriften werden des öfteren unter Decknamen veröffentlicht, wenn sich der Verfasser Angriffen und der Verfolgung entziehen will. Wenn bekannte Persönlichkeiten in der Öffentlichkeit möglichst unbehelligt bleiben wollen, verwenden sie ebenfalls des öfteren ein Pseudonym.
Es gibt zahlreiche solche Personen, die der Öffentlichkeit überhaupt nur unter dem Decknamen bekannt sind, wobei Unkenntnis darüber herrscht, dass hinter dem Decknamen sich ein völlig anderer Name verbirgt. Das Pseudonym ist für den Träger kein Familienname. Es wird daher auch nicht in die Personenstandsbücher eingetragen. Im Reisepass kann es zusätzlich zum Familiennamen unter ausdrücklicher Bezeichnung als Künstlername usw. vermerkt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die betreffende Person tatsächlich diesen Decknamen trägt.
Er geniesst den gleichen namensrechtlichen Schutz wie der bürgerliche Name (§§ 12, 826 BGB, § 16 UWG, § 37 HGB, RGZ 101/228). Die Benutzung eines Pseudonyms anstelle des bürgerlichen Namens im täglichen Leben ist möglich und erlaubt, wenn damit Sitte und Anstand, also die öffentliche Ordnung, nicht verletzt und ausserdem keine betrügerische Absicht verfolgt werden (z.B. Vortäuschung eines anderen bekannten Künstlers). Das Führen des Decknamens ist möglich, weil die Führung eines unrichtigen Namens grundsätzlich nicht unter Strafandrohung steht.
Allerdings muss sichergestellt werden, dass in den öffentlichen Registern der richtige Name erscheint und dass Behörden die Feststellung der Identität von jeder Person ermöglicht wird.

Wer daher einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien oder Geburtsnamen eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert, begeht nach § 111 OwiG (Abschn. B 4.2) eine Ordnungswidrigkeit. Behörde in diesem Sinne ist auch der Standesbeamte (§ 70 Abs. 1 DA, Abschn. B 3.9). Führen die falschen Angaben, also die Angabe eines falschen Namens oder des Decknamens anstelle des Familiennamens, zu einem falschen Eintrag, so liegt eine mittelbare oder schwere unmittelbare Falschbeurkundung vor, die nach $$ 271, 272 StGB (Abschn. B 4.1) bestraft wird.

Vgl. auch Abschn. C 16. Als Pseudonym kann ein Familienname (z.B. eines Vorfahren), auch ein Name mit einer früheren Adelsbezeichnung gewählt werden, wenn mit der Führung dieses Namens in der Öffentlichkeit nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird. (Anm. des Ritterordens: Sie dürfen daher keinen Namen eines noch lebenden Adelsgeschlechts wählen.) Unabhängig hiervon dürfen durch den Gebrauch des Decknamens die öffentliche Ordnung (vgl. oben) und die Sittlichkeit nicht verletzt sein. Er darf auch nicht in betrügerischer Absicht geführt werden. Deckname kann aber auch ein erfundener Name oder eine Bezeichnung sein, die nach aussen als Name verstanden wird, weil sonst der Zweck (erscheinen unter einem fremden Namen) nicht erreicht wird.

Ergänzungslieferung: Stand Januar 1989

Ende der Abschrift


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